Rn 66

Mitgliedschaftsrechte an Kapitalgesellschaften (RGZ 100, 274, 278; 158, 248, 255) oder Vereinen (BGHZ 110, 323, 327 f, 334 f) können von § 823 I erfasst werden, nicht aber der bloße Börsenkurswert der Mitgliedschaft eines Aktionärs (Stuttg ZIP 06, 511, 514 f). Anspruchsgegner können jedenfalls Dritte sein; str ist, ob auch Verletzungen durch andere Mitglieder bzw Organe der Körperschaft erfasst werden (dafür zB BGHZ 110, 323, 334 f; Staud/J Hager § 823 Rz B 147 f mwN; dagegen wegen Vorrangs der gesellschafts- bzw verbandsrechtlichen Ansprüche und Rechtsbehelfe überzeugend zB BeckOGK/Spindler § 823 Rz 202 mwN; eine Berücksichtigung der vereins- und verbandsrechtlichen Regeln dürfte aber iE regelmäßig genauso auf einen Vorrang dieser Rechtsgebiete hinauslaufen, s nur LG Frankfurt SpuRt 11, 32). Haftungsbegründendes Verhalten kann nicht jegliche Beeinträchtigung des Mitgliedschaftsrechts sein. Unproblematisch erfasst wird der ganze oder teilw Entzug der Mitgliedschaft, zB durch unberechtigte Hinderung an der Rechtsausübung oder unberechtigten Ausschluss (K Schmidt JZ 91, 157, 159 f; Habersack 249), durch unberechtigte Verfügung über Gesellschaftsanteile oder unberechtigte Verwertung in der Zwangsvollstreckung (RGZ 100, 274, 278; 158, 248, 255). Problematisch sind mittelbare Beeinträchtigungen der Mitgliedschaft durch Schädigung der Körperschaft: Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen verletzen nicht zugleich Mitgliedschaftsrechte (RGZ 158, 248, 255; Habersack 156 ff; K Schmidt JZ 91, 157, 159). Dieser Ausgangspunkt lässt sich auch nach allg Grundsätzen über die Ersatzfähigkeit mittelbarer Schäden begründen, da idR keine Verkehrspflicht des Schädigers zum Schutz der einzelnen Mitglieder bzw ihrer Mitgliedschaftsrechte besteht, so dass ein bloßer Reflexschaden vorliegt. Die hL verlangt – in Parallele zum Recht am Unternehmen (s.u. Rn 83) – einen mitgliedschaftsbezogenen Eingriff (zB NK-BGB/Katzenmeier § 823 Rz 78; BeckOGK/Spindler § 823 Rz 201, beide mwN) mit der Folge, dass die Rechtswidrigkeit gesondert zu prüfen ist (BeckOGK/Spindler aaO mwN). Dieses Ergebnis dürfte bereits bei genauer Eingrenzung des Mitgliedschaftsrechts (Schutz nur, soweit Zuweisungsgehalt und Ausschließungsfunktion reichen) und Anwendung der allg Grundsätze über mittelbare Verletzungen zu erreichen sein (krit auch Erman/Wilhelmi § 823 Rz 41).

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