Rn 133

Auch in Bezug auf Schaden und haftungsausfüllende Kausalität können Beweiserleichterungen eingreifen: Insbesondere wenn die Verletzung einer Verkehrspflicht feststeht und ein für eine solche Verletzung typischer Schaden vorliegt (va bei Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Sicherheitsregeln), kommt ein Anscheinsbeweis in Betracht (zB BGH NJW 78, 2032, 2033; BGHZ 114, 273, 276; NJW 94, 945, 946; 05, 2454; WuM 09, 241 Rz 5, beide mwN).

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