Rn 68

Das elterliche Sorgerecht ist grds nach § 823 I geschützt. Der Zuweisungsgehalt ergibt sich aus §§ 1626 ff. Ersatzansprüche kommen insb in Betracht für die Kosten der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Kindes (BGHZ 111, 168, 172 ff) und seiner Rückführung sowie für Mehraufwendungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts eines nicht sorgeberechtigten Elternteils (BGHZ 151, 155). Str ist, ob auch das Umgangsrecht ein sonstiges Recht iSd § 823 I ist, wofür mit Blick auf Zuweisungsgehalt und Ausschließungsfunktion gute Gründe sprechen (s.a. Staud/Dürbeck § 1684 Rz 40 mwN; zB Frankf NJW-RR 05, 1339 mwN; Brandbg NJW-RR 15, 581, 582 f; KG NJW 20, 2415, 2417; offengelassen in BGH FamRZ 02, 1099, 1100).

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