Rn 108

Älteste Fallgruppe ist die Eröffnung bzw Duldung eines Verkehrs, zB in Gebäuden, auf Grundstücken oder Straßen (s insb RGZ 54, 53, 55 f; BGHZ 5, 378, 380 f; 108, 273, 274 f; 121, 367, 375; NJW 06, 2326). Die Pflicht zur Sorge für Sicherheit und Schutz der Verkehrsteilnehmer trifft nicht ausschließlich den Eigentümer des Grundstücks, Gebäudes oder Verkehrswegs, sondern auch denjenigen, der eine solche Sache nutzt und im Zusammenhang mit dieser Nutzung einen Verkehr eröffnet (zB den Pächter von Geschäftsräumen), und sie besteht über den Zeitpunkt der Verkehrseröffnung hinaus. Ein Unterfall ist die Inverkehrgabe gefährlicher Sachen (zB BeckOGK/Spindler § 823 Rz 399), die insb für die Produkthaftung von Bedeutung ist. Hier treten Überschneidungen mit der Übernahme- bzw Berufshaftung (s.u. Rn 111) auf.

 

Rn 109

Ein weiterer Entstehungsgrund ist die Einwirkung auf einen bestehenden Verkehr, zB durch bauliche Maßnahmen oder Verkehrsregelung (sofern diese nicht öffentliche Aufgabe ist; dann gilt § 839 iVm Art 34 GG). Die dadurch verursachten Gefahren für Verkehrsteilnehmer sind zu minimieren.

 

Rn 110

Auch aus der tatsächlichen Gewalt über gefährliche Sachen oder dem Andauernlassen einer Gefahrenlage (zu Letzterem BGH NJW 21, 1090 Rz 8 mwN) können Verkehrspflichten entstehen. Dabei müssen andere iRd Möglichen und Zumutbaren vor den von diesen Gegenständen ausgehenden Gefahren geschützt werden. Das gilt für bewegliche wie unbewegliche Sachen (Spezialfälle: §§ 836–838).

 

Rn 111

Die Übernahme- bzw Berufshaftung betrifft Verkehrspflichten im Zusammenhang mit der Übernahme einer Aufgabe oder Verantwortlichkeit bzw bei Ausübung einer professionellen Tätigkeit. Gesetzliche Konkretisierungen einer Übernahmehaftung finden sich insb in §§ 831 II, 832 II, 834, 838. Die Berufshaftung ergibt sich aus besonderen Sorgfaltserfordernissen bei der Ausübung bestimmter Berufe, zB Arzt, Architekt, Bauingenieur (NK-BGB/Katzenmeier § 823 Rz 132; Hk/Staudinger § 823 Rz 64), insb wegen des Vertrauens, das der Berufsausübung von den damit in Berührung Kommenden entgegengebracht wird (Larenz/Canaris § 76 III 3b mwN), nicht aber ohne weiteres aus vorvertraglichen Aufklärungspflichten (BGH VI ZR 501/13 Rz 14); dazu näher unten Rn 172 f.

 

Rn 112

Zu Organisationspflichten s.u. Rn 128.

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