Rn 236

Bezugspunkt des Verschuldens ist in erster Linie die Schutzgesetzverletzung; die daraus folgende Rechtsgutverletzung bzw der Schaden nur, wenn diese vom Tatbestand des Schutzgesetzes vorausgesetzt werden (zB BGHZ 7, 198, 207; 103, 197, 200; NJW 07, 2854 Rz 12 mwN). Das für die Schutzgesetzverletzung erforderliche Verschulden wird bereits iRd Verletzung dieser Norm nach den Maßstäben, die für das Schutzgesetz gelten, untersucht (s.o. Rn 233). Sofern der Verstoß gegen das Schutzgesetz kein Verschulden erfordert, ist dieses nach zivilrechtlichen Kriterien (§ 276) zu prüfen, da die Haftung nach § 823 II stets Verschulden voraussetzt. Die Verschuldensfähigkeit sollte ausschließlich nach §§ 827 f beurteilt werden (s zB NK-BGB/Katzenmeier § 823 Rz 533; Staud/J Hager § 823 Rz G 36 mwN; aA Medicus NJW 67, 354, 355). Das Verschulden wird idR vermutet, wenn die Schutzgesetzverletzung feststeht und die Tatbestandserfüllung den Schluss auf ein Verschulden nahelegt (BGHZ 51, 91, 103 f; 116, 104, 114 f; NJW 06, 1589 Rz 22 mwN); str ist, ob es sich dabei um eine echte Beweislastumkehr oder um einen Anscheinsbeweis handelt (dazu insb BeckOGK/Spindler § 823 Rz 275 mwN).

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