Rn 23

Verletzung des Lebens ist die Tötung eines Menschen (auch des nasciturus, BVerfG NJW 93, 1751, 1753, problematisch ist allerdings der exakte Beginn des Lebensschutzes, insb bei Embryonen- und Stammzellforschung, BeckOGK/Spindler § 823 Rz 104; ausf zum Meinungsstand Mürmann Der zivilrechtliche Schutz des ungeborenen Kindes vor seiner Mutter 22, 95 ff; krit zum eigenständigen Schutz des nasciturus Kellendorfer Die pränatale Integrität im Zivilrecht 22, 170 ff). Entscheidend ist – wie im Strafrecht – der Gesamthirntod (Köln NJW-RR 92, 1480, 1481; Frankf NJW 97, 3099, 3100; BayObLG NJW-RR 99, 1309, 1311). Regelmäßig geht es um Ansprüche der Hinterbliebenen gem §§ 844 f; der Anspruchsumfang ist dort abschließend geregelt.

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