Rn 35

Auch spezielle Regelungen des Erbrechts schließen regelmäßig eine parallele Anwendung des § 826 aus, insb muss die Testierfähigkeit gewahrt bleiben (Näheres zB bei MüKo/Wagner § 826 Rz 244; zum Geliebtentestament § 138 Rn 106). Grundsätzlich schließt auch der Schutz des Vertragserben eine zusätzliche Heranziehung des § 826 aus (BGHZ 108, 73, 77 f; zu Ausn NJW 91, 1952; weitergehend ein Teil der Lit, zB MüKo/Wagner § 826 Rz 245 mwN).

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