Rn 19

Auch die Auflösung eines Vertrags ist per se noch nicht sittenwidrig, ebenso wenig die Verleitung dazu (zB RGZ 78, 14, 17 f; BGHZ 12, 308, 317 ff; NJW-RR 99, 1186); bei einer anderen Beurteilung würde § 823 I, der Forderungen nicht als sonstige Rechte schützt (§ 823 Rn 56 f), unterlaufen. Im Falle einer besonders rücksichtslosen Verleitung zum Vertragsbruch kann hingegen Sittenwidrigkeit gegeben sein (zB BGHZ 12, 308, 320; 14, 313, 317; NJW 94, 128; VersR 95, 1451, 1454; NJW-RR 99, 1186; WM 13, 2322 Rz 8; zu einem Sonderfall, in dem § 826 nicht durchgriff, Frankf OLGR 07, 49), zB bei kollusivem Zusammenwirken zwischen Vertragspartner und Drittem, etwa beim Doppelverkauf, wenn der Zweitkäufer den Verkäufer von Ansprüchen des Erstkäufers freistellt (RG JW 1931, 2238; BGHZ 12, 308, 318 ff; NJW 81, 2184; vgl aber auch Hamm VersR 87, 509). Zu berücksichtigen ist neben dem Verhalten des Vertragspartners insb der Charakter des Rechtsgeschäfts, va ob es durch eine besonders intensive, durch gegenseitiges Vertrauen geprägte Bindung der Vertragspartner gekennzeichnet ist (BGHZ 12, 308, 319 f; BeckOGK/Spindler § 826 Rz 41). Kritisch zur Haftung aus § 826 bei Verleitung zum Vertragsbruch für die allermeisten Konstellationen mit einleuchtenden Argumenten Köhler FS Canaris 591 ff. Die Verleitung zum Vertragsbruch zu Wettbewerbszwecken wurde bereits unter geringeren Voraussetzungen als sittenwidrig angesehen (s nur BGH GRUR 68, 272, 274 ff; BB 73, 1229; NJW 75, 1361, 1362; DB 81, 1668; BGHZ 143, 232). Entsprechendes dürfte für die aktive Verletzung von Loyalitätspflichten durch einen Arbeitnehmer gelten (LAG Rh-Pf BeckRS 11, 71816: Schwarzproduktion durch Arbeitnehmer für Kunden des Arbeitgebers). Diese Fälle werden idR auch von §§ 3 ff iVm 9 UWG erfasst und sind dort durch § 4 Nr 1, 2, 4 UWG sowie durch § 6 und evtl §§ 5 ff UWG leichter zu handhaben, so dass sie sich langsam aus § 826 herauslösen und verselbstständigen dürften – und sollten.

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