Rn 43

Grundsätzlich ist der Inhaber eines Bankkontos berechtigt, einer Belastung seines Kontos zu widersprechen mit der Folge, dass der entsprechende Betrag seinem Konto wieder gutgeschrieben wird. Ein solcher Widerspruch kann im Einzelfall sittenwidrig sein, insb wenn er – wie es va im Vorfeld der Insolvenz geschieht – ohne sachlichen Grund erfolgt (meist mit dem Ziel, andere Gläubiger zu befriedigen) und dadurch der Gläubiger, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt war, geschädigt wird (weil er mit seiner Forderung gegen den Schuldner ausfällt) oder dessen Bank einen Schaden erleidet (weil sie deswegen mit einer Forderung gegen ihren Schuldner, den ursprünglichen Empfänger der Lastschrift, ausfällt; hingegen kommt die Schuldnerbank idR nicht als Geschädigte in Betracht, Ddorf BKR 07, 514, 517). Sittenwidrig ist in einer solchen Situation insb der Widerruf einer in der Sache berechtigten Lastschrift (s insb BGHZ 101, 153, 156 ff); bei Irrtum über das Recht zum Widerruf können aber die subjektiven Voraussetzungen eines Sittenverstoßes fehlen (BGH NJW-RR 09, 1207 Rz 22 mwN). Regelmäßig haftet der Schuldner; seine Bank kann nur nach § 826 in Anspruch genommen werden, wenn sie den Schuldner zum Widerspruch aufgefordert oder mit ihm zusammengewirkt hat, um sich selbst Vorteile zu verschaffen, insb um ihr eigenes Ausfallrisiko zu reduzieren (s insb BGHZ 95, 103, 107; 101, 153, 158 f; NJW 01, 2632, 2633 mwN; NJW-RR 09, 1207 Rz 11 ff – Lastschriftreiterei). Zur Haftung des Insolvenzverwalters beim Widerruf von Einzugsermächtigungen BGHZ 161, 49; WM 11, 2130 Rz 8 ff.

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