Rn 1

§ 827 betrifft die Verschuldensfähigkeit des Schädigers. Die Vorschrift ergänzt (in Kombination mit §§ 828, 829) den objektiven Verschuldensmaßstab des § 276 durch ein subjektives Element. Sie basiert auf dem Grundsatz, dass Handlungen, die nicht von der freien Willensbestimmung getragen werden, keine Verschuldenshaftung begründen können. Die Folgen des § 827 werden durch §§ 829, 832 abgemildert.

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