Rn 9

Ersatz des entstandenen Schadens, soweit es die Billigkeit erfordert (kann den Schaden ganz oder teilw erfassen). Die frühere Zurückhaltung der Rspr im Hinblick auf Schmerzensgeldansprüche, wenn der Verletzte aus Gefährdungshaftung volle materielle Entschädigung erhielt (BGHZ 127, 186, 193) dürfte nach der Ausweitung des Schmerzensgeldes auf Fälle der Gefährdungshaftung weitgehend überholt sein, so dass § 829 in weiterem Umfang heranzuziehen sein kann (vgl auch Erman/Wilhelmi § 829 Rz 3 sowie LG Frankfurt VersR 14, 379, 380).

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