Rn 2

Abs I entspricht im Wesentlichen § 85 aF und stellt klar, dass die Verfassung, soweit sie nicht auf §§ 80–88 BGB und den Landesstiftungsgesetzen beruht, durch das Stiftungsgeschäft und die jeweils gültige Satzung bestimmt wird (RegE BTDrs 19/28173, 52). Abs II enthält mit der Maßgeblichkeit des Stifterwillens das oberste Prinzip des Stiftungsrechts (Lorenz/Mehren DStR 21, 1774, 1775), wobei im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Stifter zumindest eine behutsame Fortentwicklung der Stiftung(-ssatzung) gewollt hat, damit die Stiftung auf Dauer in sich wandelnden Verhältnissen existieren kann (Schauhoff/Mehren/Schauhoff Kap 1 Rz 14, 16).

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