Gesetzestext

 

1Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. 2Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Absatz 1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden. 3Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. 4Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.

 

Stiftungsverfassung und Stifterwille. (zum 1.7.23)

(1) Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung bestimmt.

(2) Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung und die zuständigen Behörden haben bei der Aufsicht über die Stiftung den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten.

A. Fassung bis 30.6.23.

 

Rn 1

Das Stiftungsgeschäft kann in einem Testament oder Erbvertrag mit einer Zuwendung durch Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage bestehen, wobei sich die erbrechtliche Form auf das gesamte Stiftungsgeschäft einschließlich der organisationsrechtlichen Regelungen bezieht (Braunschw ZEV 20, 565, 568 [OLG Braunschweig 08.07.2020 - 3 W 19/20]). Erbe oder Testamentsvollstrecker haben die Anerkennung zu beantragen, hilfsw teilt das Nachlassgericht das Stiftungsgeschäft der zuständigen Behörde mit. Die Verfügung vTw muss die Stiftungssatzung enthalten, zu ihrer Formwirksamkeit genügt es, wenn der Wille des Erblassers zur Errichtung der Stiftung im Testament hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (Stuttg ZEV 10, 200 [OLG Stuttgart 10.06.2009 - 8 W 501/08]). Fehlt es daran oder an anderen Erfordernissen des § 81 I 3, gibt die zuständige Behörde der Stiftung unter Berücksichtigung des Stifterwillens eine Satzung bzw ergänzt sie. Unverzichtbar ist, dass der Erblasser wenigstens den wesentlichen Zweck der Stiftung deutlich gemacht und eine Vermögenszusage gegeben hat.

B. Reform ab 1.7.23.

 

Rn 2

Abs I entspricht im Wesentlichen § 85 aF und stellt klar, dass die Verfassung, soweit sie nicht auf §§ 80–88 BGB und den Landesstiftungsgesetzen beruht, durch das Stiftungsgeschäft und die jeweils gültige Satzung bestimmt wird (RegE BTDrs 19/28173, 52). Abs II enthält mit der Maßgeblichkeit des Stifterwillens das oberste Prinzip des Stiftungsrechts (Lorenz/Mehren DStR 21, 1774, 1775), wobei im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Stifter zumindest eine behutsame Fortentwicklung der Stiftung(-ssatzung) gewollt hat, damit die Stiftung auf Dauer in sich wandelnden Verhältnissen existieren kann (Schauhoff/Mehren/Schauhoff Kap 1 Rz 14, 16).

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