Gesetzestext

 

(1) 1Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

A. Funktion und Anwendungsbereich.

I. Funktion.

 

Rn 1

§ 831 I 1 regelt als eigenständige Anspruchsgrundlage die Haftung für eigenes Verschulden bei widerrechtlicher Schädigung durch einen Verrichtungsgehilfen mit Entlastungsmöglichkeit für den Geschäftsherrn gem § 831 I 2. Grund der Regelung ist der Sphärengedanke: Es liegt im Einflussbereich desjenigen, der sich der Hilfe anderer bedient, Schäden, die durch seine Gehilfen verursacht werden können, zu vermeiden. Durch die Exkulpationsmöglichkeit in § 831 I 2 wird die Arbeitsteilung – im Gegensatz zu den meisten ausländischen Rechtsordnungen (v Bar Gemeineuropäisches Deliktsrecht Bd I 1996 Rz 185 ff; Firat Die deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB 21, 23 ff) – haftungsrechtlich privilegiert. Diese rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers ist jedoch durch die Rspr in Richtung einer weiterreichenden Einstandspflicht des Geschäftsherrn korrigiert worden (s.u. Rn 6). Die Ergebnisse dieses Zusammenspiels von § 831 mit anderen Haftungsregeln dürften heute weitgehend denjenigen ausländischer Rechtsordnungen entsprechen.

 

Rn 2

Die dogmatische Einordnung der Haftung ist str. Struktur und Formulierung des § 831 sprechen für eine Haftung für vermutetes Verschulden (so zB BGHZ 32, 53, 59; BeckOGK/Spindler § 831 Rz 2; Grüneberg/Sprau § 831 Rz 1). Die Regelung lässt sich aber überzeugender als Ausprägung der Haftung für Verkehrspflichtverletzung interpretieren, weil der Geschäftsherr durch die Arbeitsteilung ein besonderes Gefahrenpotential schafft, für dessen Beherrschung er verantwortlich ist (so zB Staud/Bernau § 831 Rz 2; NK-BGB/Katzenmeier § 831 Rz 1; Erman/Wilhelmi § 831 Rz 2; Pordzik Transsubjektive Deliktsverantwortlichkeit 22, 91 ff). Im ersten Fall werden Verschulden des Geschäftsherrn sowie Kausalität zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Schaden vermutet (BGHZ 32, 53, 59), im zweiten Fall betrifft die Beweislastumkehr bereits die Pflichtverletzung (Soergel/Krause § 831 Rz 17; NK-BGB/Katzenmeier § 831 Rz 1; Larenz/Canaris § 79 III 1a).

II. Anwendungsbereich.

1. Abgrenzung zur Haftung für Dritte nach anderen Vorschriften.

 

Rn 3

§ 278 und § 831 stehen selbstständig nebeneinander. §§ 31, 89 (Organhaftung) sind ggü § 831 vorrangig (RGZ 55, 171, 176; 155, 257, 266 f; Staud/Bernau § 831 Rz 65; Erman/Wilhelmi § 831 Rz 4). Entsprechendes gilt für vergleichbare Spezialregelungen, etwa in §§ 3 HPflG, 428 ff, 461 f, 501 HGB.

 

Rn 4

Neben § 831 sind insb folgende Haftungsregelungen anwendbar: § 823 (dieser ist va für Ansprüche gegen den Verrichtungsgehilfen wichtig – hier ist § 840, insb Abs 2, zu beachten; neben einer Haftung des Geschäftsherrn nach § 823, insb wegen Verletzung von Organisationspflichten oder bei der Produzentenhaftung, ist eine Heranziehung des § 831 regelmäßig nicht erforderlich, vgl nur Erman/Wilhelmi § 831 Rz 4; Schlechtriem FS Heiermann 281, 284; aA Staud/Bernau § 831 Rz 12; Pordzik Transsubjektive Deliktsverantwortlichkeit 22, 102: Analogie zu § 831 I 2; ausführl zur Haftung für Organisationsverschulden im Rahmen des § 831 Steege Organisationspflichten und Organisationsverschulden 22, 60 ff); §§ 701 ff; §§ 437 ff, 451 ff, 452 ff HGB; §§ 1 ff HPflG; § 7 StVG; § 89 WHG; § 9 UWG; § 97 II UrhG; § 42 II DesignG; § 139 II PatG; § 24 II GebrMG; §§ 14 VI, 15 V, 128 II MarkenG.

 

Rn 5

Zur Anwendbarkeit des § 831 iRd § 254 insb Staud/Bernau § 831 Rz 52 ff; Erman/Wilhelmi § 831 Rz 4.

2. Einschränkungen des § 831 I 2 und ›Verlagerung‹ der Haftung auf andere Vorschriften.

 

Rn 6

Die rechtspolitisch umstrittene Entlastungsmöglichkeit für den Geschäftsherrn nach § 831 I 2 wird eingeschränkt durch hohe Pflichtenanforderungen an den Geschäftsherrn (s.u. Rn 17 ff) sowie eine Lockerung der Kausalitätsanforderungen (der Schaden muss nicht gerade durch das Verhalten bzw die Eigenschaft des Gehilfen, welche dem Geschäftsherrn zum Vorwurf gemacht werden, verursacht worden sein, BGH VersR 61, 848, 849; NJW 78, 1681, 1682 [BGH 14.03.1978 - VI ZR 213/76]; 86, 776, 777 [BGH 29.10.1985 - VI ZR 85/84]). Zudem wird der Anwendungsbereich anderer Haftungssysteme erweitert: Die Repräsentantenhaftung nach §§ 31, 89 wird auf Mitarbeiter juristischer Personen, die nicht verfassungsmäßig berufene Vertreter sind, aber wichtige Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich nach außen hin wahrnehmen, erstreckt (RGZ 157, 228, 236; BGHZ 49, 19, 21; NJW 77, 2259, 2260; 84, 921, 922; § 31 Rn 3) und die Körperschaft haftet für Organisationsmängel, wenn für den betreffenden Aufgabenbereich ein vera...

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