Rn 9

Das Verschulden wird gem § 836 I, II vermutet. Der Haftpflichtige kann sich entlasten, wenn er nachweist, dass er in Bezug auf die Gefahrabwendung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat (I 2) bzw er diese Sorgfalt während seines Besitzes beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können (II). Bei der Errichtung des Gebäudes wird die erforderliche Sorgfalt idR durch Einsatz von Fachkräften gewahrt (BGH VersR 76, 66, 67; NJW 85, 2588), es können aber zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein, insb bei erkennbaren Mängeln (zB BGH VersR 76, 66, 67). Bei der Unterhaltung des Gebäudes ist der Bauzustand in regelmäßigen Abständen durch fachkundige Personen zu überprüfen (Ddorf NJW-RR 03, 885 [OLG Düsseldorf 20.12.2002 - 22 U 76/02]). Häufigkeit und Umfang der Prüfungspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, insb nach Alter, baulichem Zustand, Lage des Gebäudes oder Werkes (zu Einzelheiten s nur MüKo/Wagner § 836 Rz 19 ff; Staud/Bernau § 836 Rz 123 ff; BeckOGK/Petershagen § 836 Rz 70 ff). Hier gelten die allg Regeln über Verkehrspflichten und deren Delegation (§ 823 Rn 107 ff).

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