Rn 8

Soweit Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag in Rede stehen, ist grds für Amtshaftungsansprüche kein Raum, insoweit sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Das gilt auch für Aufwendungs- oder Erstattungsansprüche, ebenso für solche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung (BGH NJW 83, 2311 [BGH 10.02.1983 - III ZR 151/81]) und für Verhandlungsverschulden bei der Anbahnung von Verträgen (§ 311 – früher cic, OVG Weimar NJW 02, 386 [OVG Thüringen 22.08.2001 - 1 ZO 651/99]). Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzungen einer Nebenpflicht nach § 280 sind die ordentlichen Gerichte zuständig (BGHZ 59, 303), sofern eine besonders enge, primär von öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen geprägte Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Staat besteht (BGH RdL 07, 182; VersR 07, 549). Amtshaftungsansprüche nach § 839 stehen gleichwertig nebeneinander dazu in Konkurrenz (BGH VersR 07, 549; LG Konstanz 27.7.06 – 4 O 234/05 – Flugsicherung; Detterbeck JuS 02, 127); z Abgrenzung: BGH BauR 06, 1876; zur Zuständigkeit Rn 10).

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