Rn 2

Erfasst von § 839a wird jeder Sachverständige, der durch ein staatliches Gericht unabhängig von der Verfahrensordnung und -art eingesetzt wird. Auf eine Beeidigung kommt es, im Gegensatz zur früheren Rspr, nicht an. Die Haftung anderer Sachverständiger richtet sich nach den allg Vorschriften (s § 826 Rn 20). Berechtigt ist jeder Verfahrensbeteiligte, was weit zu verstehen ist (BGH FamRZ 06, 691). Bei Gutachten im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wird § 839a analog angewendet (BGHZ 200, 253; VersR 20, 433).

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