Rn 4

Die Haftung ist wie bei § 839 (§ 839 Rn 48 ff) ausgeschlossen, wenn schuldhaft ein Rechtsmittel versäumt wurde. Dazu gehören insb Gegenvorstellungen und Anträge auf Anhörung des Sachverständigen (BGH BauR 07, 1608), Einwendungen im strafrechtlichen Zwischenverfahren (BGH VersR 20, 433) nicht jedoch Vorlage eines Parteigutachtens (BGH VersR 17, 1285). Nicht schuldhaft ist es, wenn eine verständige Partei angesichts des fehlerhaften Gutachtens kein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung einlegt, weil bei vernünftiger Betrachtungsweise mit den zu Gebote stehenden Mitteln eine Abänderung im Rechtsmittelverfahren nicht zu erwarten ist. Handelt der Sachverständige als Amtsträger, ist § 839 vorrangig (BGHZ 200, 253).

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