Rn 2

Statt der Verweisungen in § 86 aF enthält die Vorschrift eigenständige Regelungen für die Stiftung und trägt der Tatsache Rechnung, dass Stiftungen neben dem Vorstand oft weitere Organe haben, die Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen (RegE BTDrs 19/28173, 58). Vorstandsmitglieder können auch juristische Personen und andere rechtsfähige Personenvereinigungen sein (RegE BTDrs 19/28173, 59). Vorgesehen ist die Vertretung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, allerdings kann die Satzung auch Einzel- oder Gesamtvertretung vorsehen (Abs II 2, III; RegE BTDrs 19/28173, 59). Bestimmt die Satzung weitere Organe, muss sie auch die Aufgaben und Kompetenzen regeln (Abs IV). Wie bisher können besondere Vertreter bestellt werden (§ 30), haftet die Stiftung für ihre Organe (§ 31) und gilt die Insolvenzantrags- und Schadensersatzpflicht des § 42 II (Abs V).

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