Rn 25

Fällt das Hinterbliebenengeld mit einem Anspruch aus übergegangenem Recht wegen baldigen Todes (§ 253 Rn 17) zusammen, dürfte beides kumulativ verlangt werden. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Ansprüche oftmals auch unterschiedlicher aktivlegitimierter Personen (Erben müssen nicht notwendig Hinterbliebene sein und umgekehrt), die unterschiedliches Leid (des Getöteten und der Hinterbliebenen) zu kompensieren versuchen. Eine Anrechnung beider Ansprüche aufeinander erschiene daher unrichtig.

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