Rn 12

Sie ergeben sich daraus, dass II 1 am Ende auf § 843 II bis IV verweist. Danach gilt eine Pflicht zur Vorauszahlung für jeweils drei Monate; es genügt, dass der Gläubiger den Anfang der Dreimonatsfrist erlebt (§§ 843 II mit 760). Vom Gericht kann eine Pflicht zur Sicherheitsleistung bestimmt werden (§ 843 II 2). Aus wichtigem Grund kann der Gläubiger statt der Rente eine Kapitalabfindung verlangen (§ 843 III). Der Deliktsanspruch auf Unterhaltsersatz wird nicht durch einen anderen (nachrangigen) Unterhaltsanspruch ausgeschlossen (§ 843 IV). S zu allem die Erläuterungen zu § 843.

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