Rn 18

Bei einer Mehrzahl von unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen (etwa Witwe und Kinder) hat jeder einen eigenen Anspruch aus § 844 II. Hierauf wendet der BGH nicht etwa § 432 an, so dass der Schuldner nur einmal zahlen müsste und die Verteilung ein Internum der Gläubiger bliebe. Vielmehr soll jeder Gläubiger für seinen Anspruch eine eigene Quote haben (BGH NJW 72, 1130 f; 07, 506). Dabei werden gleiche Anteile (etwa bei einer Witwe mit zwei Kindern je 1/3) idR abgelehnt, weil die Bedürfnisse verschieden seien (BGH NJW 88, 2365, 2368 [BGH 31.05.1988 - VI ZR 116/87]). So seien die Bedürfnisse eines Elternteils idR größer als diejenigen der Kinder, etwa hinsichtlich des Wohnbedarfs und des Anteils an der Benutzung eines Kfz. Daher komme unter den genannten Umständen eher eine Teilung von 2:1:1 in Betracht; für ein nichteheliches Kind s BGH NJW 07, 506 [BGH 21.11.2006 - VI ZR 115/05] Tz 24. Ein ›genaues‹ Teilungsverhältnis lässt sich ohnehin kaum angeben (etwa wegen der gemeinsamen Benutzung von Wohnräumen). Daher ist die Schätzung nach § 287 ZPO idR unvermeidlich.

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