Rn 27

Sie finden sich ähnl wie bei § 843 (vgl § 843 Rn 17) in fast allen Gesetzen über eine Gefährdungshaftung, etwa in § 10 StVG, § 5 HaftpflG, § 35 LuftVG, § 7 ProdHaftG und anderen (zu Abs 3 vgl auch Rn 20. Sie gehen dann als Spezialgesetze dem § 844 vor, was aber beim Fehlen von Abweichungen keine Bedeutung hat. Wo Spezialvorschriften fehlen, kommt § 844 für nichtdeliktische Haftungsfälle nur bei besonderer Anordnung in Betracht (etwa §§ 618 III, 62 III HGB). Damit gilt § 844 insb nicht für den Bereich sonstiger rein vertraglicher Haftung; dies übersieht MüKo/Wagner Rz 13, der für die Arzthaftung auf § 618 III verweist. Diese Norm richtet sich an den Dienstberechtigten, beim Arztvertrag also den Patienten, und gerade nicht den Arzt.

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