Rn 2

Beerdigung meint nicht nur die Erdbestattung, sondern auch jede andere Bestattungsart einschl der Feuerbestattung (MüKo/Wagner Rz 18). Zur Wahl der Bestattungsart vgl § 1968 Rn 6; bei ihr bedarf es keiner Rücksicht auf die Interessen des erstattungspflichtigen Schädigers: Der Tote kann also so bestattet werden, wie das ohne die Ersatzpflicht eines Dritten geschehen würde. Nur müssen die Kosten in einem angemessenen Rahmen bleiben (BGHZ 61, 238, 239; MüKo/Wagner Rz 19).

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