Rn 4

Für sie gelten nach 2 ebenso wie bei § 844 (§ 844 Rn 12) die II–IV von § 843. Die Höhe der Rente bemisst sich nach dem Wert der entgehenden Dienste auf dem Arbeitsmarkt (BGH VersR 1952, 432, 433; BGH NJW 1953, 97, 98). Die Rente ist bis zum Auszug aus dem elterlichen Haushalt zu zahlen. Hierbei spricht ein Anscheinsbeweis für einen Auszug (erst) zum 18. Lebensjahr (Saarbrücken VersR 1989, 757), weitergehende Ersatzansprüche setzen voraus, dass den Eltern der Nachweis längeren Verbleibens im elterlichen Haushalt gelingt (Karlsruhe VersR 1988, 1128). Dass die Eltern ihrerseits im Falle der Tötung des Kindes Unterhaltsleistungen an das Kind ersparen, führt nicht zu einer Vorteilsausgleichung, weil der familienrechtliche Kindesunterhalt nicht in unmittelbarem wechselseitigen Zusammenhang mit der Dienstpflicht steht (str).

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