Gesetzestext

 

(1) Wenn der Vorstand oder ein anderes Organ der Stiftung seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, weil Mitglieder des Organs fehlen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen notwendige Maßnahmen zu treffen, um die Handlungsfähigkeit des Organs zu gewährleisten. Die Behörde ist insbesondere befugt, Organmitglieder befristet zu bestellen oder von der satzungsmäßig vorgesehenen Zahl von Organmitgliedern befristet abzuweichen, insbesondere indem die Behörde einzelne Organmitglieder mit Befugnissen ausstattet, die ihnen nach der Satzung nur gemeinsam mit anderen Organmitgliedern zustehen.

(2) Die Behörde kann einem von ihr bestellten Organmitglied bei oder nach der Bestellung eine angemessene Vergütung auf Kosten der Stiftung bewilligen, wenn das Vermögen der Stiftung sowie der Umfang und die Bedeutung der zu erledigenden Aufgabe dies rechtfertigen. Die Behörde kann die Bewilligung der Vergütung mit Wirkung für die Zukunft ändern oder aufheben.

 

Rn 1

Die Norm ersetzt die Verweisung des § 86 1 aF auf § 29 und schafft eine eigenständige Regelung, nach der die sachnähere Stiftungsbehörde, die besser als das AG als Organmitglieder geeignete Personen finden kann (RegE BTDrs 19/28173, 62), diese zu bestellen hat. Nach II kann die Behörde, um geeignete Personen gewinnen zu können, eine Vergütung auf Kosten der Stiftung bewilligen, selbst wenn die Satzung das nicht zulässt (RegE BTDrs 19/28173, 64).

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