Gesetzestext

 

Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.

 

Rn 1

§ 851 schützt den gutgläubigen Deliktstäter, der Schadensersatz wegen Entziehung oder Beschädigung einer Sache an denjenigen leistet, der im Zeitpunkt der schädigenden Handlung Besitzer der Sache war, zB an den Leasingnehmer (KG VersR 76, 1160) oder Sicherungsgeber (Saarbr BeckRS 11, 13739). Die Vorschrift knüpft – wie §§ 932 ff, 1006 – an den durch unmittelbaren oder mittelbaren (BeckOK/Spindler § 851 Rz 2) Besitz begründeten Rechtsschein an. Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadensersatzpflichtigen vom Recht des Eigentümers oder Dritten, die vom Eigentümer bzw Dritten zu beweisen ist (zu Erleichterungen der Beweislast BeckOK/Spindler § 851 Rz 6 mN), greift die Leistungsbefreiung nicht ein; der Sorgfaltsmaßstab ist wie bei § 932 II zu bestimmen (Saarbr BeckRS 11, 13739 mwN). Der Ausgleich zwischen Leistungsempfänger und wirklich Berechtigtem erfolgt nach § 816 II (s zB BeckOGK/Eichelberger § 851 Rz 37 mwN).

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