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Der Besitz ist bei allen beweglichen und unbeweglichen Sachen ebenso von Bedeutung wie bei Tieren (§ 90a) und bei realen Sachteilen (§ 865). Nicht anzuwenden sind die Besitzregeln auf Rechtssubjekte, auf ideelle Anteile sowie auf Forderungen und Rechte. Den Gedanken eines Rechtsbesitzes hat das BGB nicht übernommen. Vielmehr knüpft die tatsächliche Herrschaft über eine Sache zwingend an körperliche Gegenstände an.

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