Rn 11

Erforderlich für Besitzbegründung ist eine erkennbare Zeitdauer des Besitzes iVm der Festigkeit der Herrschaftsbeziehung (krit zur Dauer MüKo/Schäfer § 854 Rz 11 f). Zwar kann die verlangte Dauer nicht in konkreten Zahlen bestimmt werden, aber auch hier hilft die Verkehrsanschauung. Daher ist unstr Besitz zu verneinen beim Sitzen auf einer Parkbank, beim Benutzen von Gegenständen im Restaurant, ferner bei einer kurzen Probefahrt (BGH JZ 18, 1102 [BGH 17.03.2017 - V ZR 70/16] Rz 20 unter ausdr Berufung auf diesen Kommentar; Köln MDR 06, 90 [OLG Köln 18.04.2005 - 19 U 10/05]), beim Anprobieren von Kleidung im Geschäft (sog Kurzbesitz, der nicht die Rechte aus §§ 858 ff auslöst, vgl Ebert NJW 16, 3208). Dagegen ist Besitz zu bejahen beim Einkauf und sofortigen Verzehr von Lebensmitteln (zwar kurzzeitiger, aber endgültiger Besitz zum Verbrauch der Sache). Bei einer unbegleiteten und nicht überwachten Probefahrt für eine Stunde oder länger liegt ein freiwilliger Besitzverlust vor (BGH NJW 20, 3711 [BGH 18.09.2020 - V ZR 8/19]).

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