Gesetzestext

 

(1) Die Satzung kann durch den Vorstand oder ein anderes durch die Satzung dazu bestimmtes Stiftungsorgan geändert werden. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Die Behörde kann die Satzung nach § 85 ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig beschließt.

(3) Wenn durch die Satzungsänderung der Sitz der Stiftung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde verlegt werden soll, bedarf die nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung der Satzungsänderung der Zustimmung der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz begründet werden soll.

 

Rn 1

In einem zweistufigen Verfahren bedarf es für Satzungsänderungen einer Entscheidung des zuständigen Stiftungsorgans und der anschließenden Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (I), die dabei die Voraussetzungen des § 85 nF zu prüfen hat, wobei die Satzungsänderung erst mit der Genehmigungserteilung wirksam wird (RegE BTDrs 19/28173, 68). Nach II ist die Stiftungsbehörde subsidiär für notwendige Satzungsänderungen zuständig, wenn die zuständigen Stiftungsorgane nicht rechtzeitig handeln können oder wollen, wobei sich das behördliche Verfahren nach Landesrecht richtet (RegE BTDrs 19/28173, 68). Abs III vermeidet einen Dissens der Behörden, wenn durch die Satzungsänderung der Sitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde verlegt werden soll (RegE BTDrs 19/28173, 69). Die Entscheidung beider Behörden ist überprüfbar, wenn die Stiftung die noch zuständige Behörde auf Erteilung der Genehmigung verklagt (RegE aaO).

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