Rn 2

Der Besitzdiener hat die Rechte aus § 859 gegen jede Beeinträchtigung durch Dritte, nicht aber gegen den Besitzer selbst. Er kann Selbsthilfe auch dann üben, wenn sich eine Beeinträchtigung gegen Sachen des Besitzers (seines Arbeitgebers) richtet, die sich im tatsächlichen Herrschaftsbereich, in dem er tätig ist, befinden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge