Rn 1

Die Regeln des Besitzrechts gehen davon aus, dass eine Person eine Sache im Alleinbesitz hat. § 866 weicht davon ab und unterstellt selbstverständlich, dass auch mehrere Personen eine ganze Sache (im Gegensatz zu § 865) gemeinschaftlich besitzen können. Für diesen Mitbesitz gelten grds alle Regelungen der §§ 854 ff. Der Gesetzgeber hat lediglich die erforderlichen Besonderheiten für die Reichweite des Besitzschutzes normiert. Zur Abgrenzung des Mitbesitzes vom Nebenbesitz s.u. § 868 Rn 5.

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