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Zwischen dem mittelbaren und dem unmittelbaren Besitzer muss ein besonderes Rechtsverhältnis bestehen, das sowohl privat- als öffentlich-rechtlicher Natur sein kann und das auf Rechtsgeschäft oder auf Gesetz (zB § 1353 I) beruhen kann. Inhalt dieses Rechtsverhältnisses muss es sein, dass der unmittelbare Besitzer die Überordnung und den Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers anerkennt. Das Gesetz nennt als Besitzmittlungsverhältnis (Besitzkonstitut) konkrete rechtsgeschäftliche Beziehungen (Nießbrauch, Pfandrecht, Pacht, Miete, Verwahrung). Da aber ausdrücklich auch ein ›ähnliches Verhältnis‹ als Besitzmittlungsverhältnis genügt, können auch vielfältige andere Rechtsverhältnisse als Besitzmittlungsverhältnis dienen. Insb stellt iRd Sicherungsübereignung der Sicherungsvertrag ein eigenes Besitzmittlungsverhältnis dar. Auch ein der Verwahrung ähnliches Verhältnis (durch individuelle Herrichtung und Bereitstellung einer Sache für den Käufer) ist als Besitzmittlung anzuerkennen (Ddorf NZI 13, 303 [OLG Düsseldorf 16.01.2013 - I-3 U 1/12]). Als Rechtsverhältnis kann das Besitzmittlungsverhältnis auch schon vor dem Besitzerwerb des unmittelbaren Besitzers vereinbart werden (antizipiertes Besitzkonstitut). Zur Wirksamkeit erforderlich ist es, dass sich das Besitzmittlungsverhältnis auf eine gegenständlich genau bestimmte Sache bezieht (Bestimmtheits- und Spezialitätsgrundsatz). Das Besitzkonstitut ist selbst bei Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses anzuerkennen, soweit ein wirksamer Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer besteht (BGHZ 96, 61). Dieser Anspruch auf Herausgabe und damit die zeitliche Befristung und Unterordnung des unmittelbaren Besitzers ist von zentraler Bedeutung für das Besitzkonstitut. Ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis ist insb die Ehe (BGH NJW 79, 976, 977 [BGH 31.01.1979 - VIII ZR 93/78]), nicht aber eine nichteheliche Lebensgemeinschaft (München NJW 13, 3525 [OLG München 04.07.2013 - 23 U 3950/12]).

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