Rn 1

Die Erfüllung des Stiftungszwecks wird unmöglich, wenn das Stiftungsvermögen verloren ist, die Zweckerfüllung verboten wird oder die Destinatäre weggefallen sind (NK-BGB/Schiffer/Pruns Rz 4 ff). Zur Gemeinwohlgefährdung s § 80 Rn 4. Die behördlichen Maßnahmen sind subsidiär und kommen nur in Betracht, wenn die Stiftung ihre Satzung nicht von sich aus ändert (Erman/Wiese Rz 1). Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip setzt die Aufhebung voraus, dass die Umwandlung des Zwecks ausscheidet (Grüneberg/Ellenberger Rz 2). Vor der Entscheidung über die Aufhebung oder Umwandlung muss der Vorstand gehört werden (§ 28 VwVfG). Gegen die Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg mit der Anfechtungsklage eröffnet (§ 42 VwGO).

 

Rn 2

Weitere Auflösungsgründe sind in den Landesstiftungsgesetzen geregelt. In Betracht kommen außerdem: Insolvenz (§§ 86 1, 42; zur Haftung bei Insolvenzverschleppung Müller ZIP 2010, 153), Zeitablauf, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Beschl des satzungsgemäß zuständigen Organs (Kobl NZG 02, 135 [OLG Koblenz 17.12.2001 - 12 U 1334/01]). Die missbräuchliche Verwendung des Stiftungsvermögens führt nicht zur Auflösung, rechtfertigt aber ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde (BGH WM 66, 221, 223 f). Zur Rücknahme der Genehmigung s § 80 Rn 4.

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