Rn 3

§§ 8787c regeln die Beendigung der Stiftung in den von der Zu- und Zusammenlegung verschiedenen Fällen abschließend und zwingend (RegE BTDrs 19/28173, 76 f). Die Auflösung ist ggü einer Satzungsänderung subsidiär (Abs I 2), erfolgt durch den Vorstand (wenn die Satzung kein anderes Organ bestimmt, Abs I 3) und setzt endgültige Unmöglichkeit der dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung voraus (Abs I 1), was va vorliegt, wenn die Stiftung nicht mehr über ausreichendes Vermögen verfügt und auch nicht zu erwarten ist, dass sie durch Zuwendungen neues Vermögen in ausreichender Höhe erlangen wird (RegE BTDrs 19/28173, 77), also bei der wirtschaftlich notleidenden Stiftung (Schauhoff/Mehren/Kirchhain Stiftungsrecht Kap 9 Rz 75).

 

Rn 4

Verbrauchsstiftungen enden nicht schon durch bloßen Zeitablauf, sondern müssen durch die Stiftungsorgane oder die zuständige Behörde nach Abs II aufgelöst werden, auch für sie gilt aber daneben die Auflösungsmöglichkeit nach Abs I (RegE BTDrs 19/28173, 78). Das Genehmigungserfordernis nach Abs III schützt die Stiftung, da diese nicht frei auflösbar ist und der Auflösungsgrund im Genehmigungsverfahren geprüft wird (RegE BTDrs 19/28173, 78). Mit der Genehmigung wird die Auflösungsentscheidung wirksam (RegE BTDrs 19/28173, 78).

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