Rn 2

Verfügender iRe solchen Übertragung muss der mittelbare Besitzer sein. Die Übertragung erfolgt sodann durch Abtretung (§ 398). Diese Abtretung ist ein echter Vertrag, der formfrei wirksam ist. Möglich ist allerdings auch ein gesetzlicher Übergang (§§ 857, 566). Zur Übertragung des mittelbaren Besitzes ist keine Kenntnis und keine Mitwirkung des unmittelbaren Besitzers erforderlich. Der abgetretene Anspruch ist der Herausgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis, wobei neben vertraglichen Herausgabeansprüchen wiederum gesetzliche Ansprüche in Betracht kommen (§ 812).

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