Rn 3

Der Eigenbesitz wird dadurch erworben, dass bei der Besitzbegründung der entspr Eigenbesitzwille vorliegt. Ein ursprünglicher Fremdbesitzer kann zum Eigenbesitzer werden, wenn er seine Willensrichtung erkennbar ändert. IRd Besitzregeln werden der Eigenbesitz und der Fremdbesitz gleichbehandelt (vgl Ebert NJW 16, 3209). Dem Eigenbesitzer stehen also alle der in den §§ 854 ff genannten Rechte zu. Bedeutung hat die Unterscheidung von Eigen- und Fremdbesitz außerhalb der Regelung über das Besitzrecht, zB iRd Haftungsgrundlagen (§ 988), im Falle des Eigentumserwerbs (§§ 900, 927, 937, 955, 958) sowie als Grundlage von Vermutungen (§ 1006).

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