Rn 12

Die Einigung iSd § 873 ist ein abstrakter dinglicher Vertrag, der auf die dingliche Rechtsänderung gerichtet ist und keiner Form bedarf (Ausn: §§ 925 II, 4 II 1 WEG; aber: §§ 20, 29 GBO, 11 II ErbbauRG führt mittelbar dazu, dass die dingliche Einigung bezüglich eines Erbbaurechts regelmäßig beurkundet wird). Die Vorschriften des Allg Teils sind unmittelbar anwendbar, insb die Vorschriften über Willenserklärungen, Bedingung und Befristung (Ausn: §§ 925 II, 11 I 2 ErbbauRG, 4 II 2 WEG), Auslegung und Umdeutung (BGH NJW 98, 3576 [OLG Karlsruhe 22.07.1997 - 2 W 1/97]; Soergel/Stürner Rz 4). Vorschriften des Allg Teils des Schuldrechts sind nur nach Einzelfallprüfung anwendbar (BGHZ 49, 266; BRHP/Kössinger Rz 14) und insb ein dinglicher Vertrag zugunsten Dritter ist nicht zulässig (BGHZ 41, 95 f; BRHP/Kössinger Rz 14). Vertragsgegenstand und bezweckte Rechtsänderung müssen hinreichend bestimmt sein. Die dingliche Einigung alleine begründet keinen Anspruch auf Rechtsänderung oder Vollzug der Eintragung (Hamm NJW-RR 00, 1390; Grüneberg/Herrler Rz 9; Soergel/Stürner Rz 13).

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