Rn 4

Das Grundbuch ist ein Verzeichnis – kein öffentliches Register –, welches die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks wiedergibt und grds beim Amtsgericht (§ 1 I GBO) für jede Gemarkung geführt wird. Ein Grundbuchblatt besteht aus Deckblatt, Bestandsverzeichnis mit der Bezeichnung des/der Grundstücke, Abteilung I, welche die Eigentumsverhältnisse wiedergibt, Abteilung II, die die Lasten und Beschränkungen des Grundstücks ausweist, die nicht Grundpfandrechte sind (insb beschränkte dingliche Rechte, Eigentumsvormerkung, Verfügungsbeschränkungen), Abteilung III, in der die Grundpfandrechte eingetragen sind. Besondere Grundbücher werden zB angelegt über das Erbbaurecht (§ 14 ErbbauRG), das Wohnungs- oder Teileigentum (§§ 7, 30 WEG), Bergwerksrecht, Fischereirecht. Eintragungsunterlagen und Verfügungen werden in den Grundakten zu jedem Grundbuchblatt aufbewahrt. Das Grundbuch gibt nicht notwendig den vollständigen Bestand an Rechten wieder, weil Rechtsänderungen ohne Eintragung auch kraft Gesetzes eintreten können.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?