Rn 5

Es darf auf die Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO, s § 873 Rn 7) Bezug genommen werden, sowie auf alle Urkunden, die die Eintragungsbewilligung ersetzen – wie zB ein Urt, eV oder das Ersuchen nach § 38 GBO – (BRHP/Kössinger Rz 16; Grüneberg/Herrler Rz 7) oder auf die die Eintragungsbewilligung selber verweist (zB Plan – insb der Aufteilungsplan bei der WEG-Aufteilung –, Zeichnung oder Karte). Ferner kann auf die bisherige Eintragung gem § 44 III 2 GBO Bezug genommen werden, was nur eine Verfahrensvereinfachung darstellt. Trotz mehrerer Bezugnahmen auf vorhergehende Eintragungsvermerke wird der Einhalt des Rechts durch die ursprünglich in Bezug genommene Eintragungsbewilligung bestimmt.

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