Rn 2

Erfasst sind alle dinglichen Rechte an einem Grundstück bis auf das Eigentum selbst (s § 928). § 875 gilt sowohl für alle beschränkten dinglichen Rechte, grundstücksgleichen Rechte (zB 11, 26 ErbbauRG), als auch für die Aufhebung von Rechten an grundstücksgleichen Rechten (MüKo/Lettmaier Rz 7). Die Aufhebung von Miteigentumsbruchteilen ist unzulässig (Staud/Gursky Rz 32). § 875 gilt für Vormerkung (BGH NJW 94, 2949 [BGH 17.06.1994 - V ZR 204/92]) und Widerspruch entspr (BRHP/Kössinger Rz 3). Lediglich die Aufgabeerklärung ggü dem Berechtigten ist erforderlich für die Aufhebung eines Nießbrauchs (§§ 1064, 1072) oder Pfandrechts (§§ 1255, 1273) an Grundstücksrechten. Für die Aufhebung von Grundstücksrechten, die mit einem Recht belastet sind, gilt jedoch § 876. Die Verfügungsbeschränkung nach § 12 WEG ist kein Recht an einem Grundstück und für deren Aufhebung gilt § 12 IV WEG (Böttcher ZNotP 07, 375).

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