Rn 3

Die Aufgabeerklärung ist eine formfreie, einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die die allg Vorschriften über Willenserklärungen anwendbar sind (MüKo/Lettmaier Rz 9). Zudem ist sie bis zur Bindung nach II jederzeit widerruflich (Grüneberg/Herrler Rz 8) – Ausnahme § 26 2 Hs 2 ErbbauRG. Die Löschung selbst kann jedoch nur unbedingt und unbefristet erfolgen. Verfahrensrechtlich ist eine Löschungsbewilligung nach §§ 19, 29 GBO erforderlich, der durch Auslegung nach § 133 die materiell-rechtliche Aufhebungserklärung entnommen werden kann (BGHZ 60, 52; Hamm RNotZ 07, 545) und umgekehrt (BayObLG DNotZ 75, 685). Die Aufhebung eines Rechts kann auch nur teilweise (für das Erbbaurecht BGH NJW 74, 498) oder nur zeitweise (BRHP/Kössinger Rz 1) erfolgen. In Bezug auf Grundpfandrechte muss die Erklärung des Berechtigten ausgelegt werden, ob ein Verzicht gewollt ist, so dass das Recht auf den Eigentümer übergeht (§§ 1168, 1175, 1178 II, 1192) oder eine Aufhebung, mit der Folge, dass das Recht mit Löschung im Grundbuch erlischt. Die Bewilligung der Löschung einer Eigentümergrundschuld enthält idR die Aufhebungserklärung (Hamm DNotZ 77, 37 f [OLG Hamm 24.03.1976 - 15 W 99/76]).

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