Rn 1

§ 876 ergänzt § 875 für den Fall, dass durch die Aufhebung eines Rechts (Stammrecht) außer dem Berechtigten des Stammrechts und dem Eigentümer ein Dritter betroffen wird, weil dieser ein Recht an dem Stammrecht hat (Zweigrecht). Insoweit ist die Zustimmung des betroffenen Dritten erforderlich (vgl §§ 1071, 1255, 1276). § 876 gilt analog, wenn ein Zweigrecht aufgehoben werden soll, das seinerseits mit dem Rechte eines Dritten belastet ist (Staud/Gurksy Rz 13). § 876 gilt entspr aufgrund Verweisung in §§ 877, 880 III, 1109 II, 1116 II, 1132 II, 1168 II, 1180, § 11 I ErbbauRG, § 9 II WEG.

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