Rn 2

Grundstücksrecht ist jedes beschränkte dingliche oder grundstücksgleiche (zB § 11 ErbbauRG) Recht an einem Grundstück. § 877 gilt auch für die Inhaltsänderung von beschränkten dinglichen Rechten an grundstückgleichen Rechten. Ferner gilt § 877 entspr für die Änderung von Miteigentum oder Wohnungs- und Teileigentum – zB bei der Änderung der Teilungserklärung – (vgl BGH NJW 00, 3644 f; BGHZ 91, 346; Soergel/Stürner Rz 3 – s.a. § 5 IV WEG). Die inhaltliche Änderung eines vorgemerkten Anspruchs erfolgt lediglich nach § 305, so dass § 877 nicht gilt. Wird der vorgemerkte Anspruch erweitert, muss dies als Teilneubestellung der Vormerkung gem § 885 eingetragen werden (Soergel/Stürner Rz 5; MüKo/Lettmaier Rz 4). Nicht von § 877 erfasst werden Rechte an beschränkten dinglichen Rechten.

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