Rn 14

Von § 878 werden alle nicht eintragungsbedürftigen Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügungsbefugnis bis hin zur vollständigen Entziehung erfasst, und zwar absolute (§§ 134, 1365) und relative (§ 135), unabhängig davon, ob diese auf G (§§ 134 ff, 138), gerichtlicher (§§ 135, 1984, 2211; §§ 829, 857, 938 ZPO; §§ 20 ff, 147 ZVG; §§ 21 II Nr 2, 80 InsO, zu § 21 II Nr 2 InsO: Frankf ZInsO 06, 269) oder behördlicher (§ 136) Anordnung oder ausnahmsweise auch Rechtsgeschäft beruhen (MüKo/Lettmaier Rz 28). Für eintragungsbedürftige Verfügungsbeschränkungen, wie zB Verfügungsbeschränkungen nach §§ 5, 6 ErbbauRG, §§ 12, 35 WEG, oder eine Vormerkung gilt § 878 nicht, weil der Erwerber dadurch geschützt ist, dass das Grundbuchamt die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeiten muss (MüKo/Lettmaier Rz 28; Schöner/Stöber Rz 126; Grüneberg/Herrler Rz 10; teilw aA Soergel/Stürner Rz 4).

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