Rn 5

Es müssen grds alle Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sein, so dass alleine der Wegfall der Verfügungsmacht die Eintragung hindert. Es müssen etwa erforderliche privatrechtliche Genehmigungen (§§ 177, 182 ff, § 12 WEG, Frankf ZInsO 06, 271 f) oder Zustimmungen Dritter (§§ 876, 880, 1071, 1178) vorliegen (MüKo/Lettmaier Rz 21). Ferner muss bei einem Briefrecht zumindest eine Vereinbarung nach § 1117 II getroffen sein (KG NJW 75, 878 [KG Berlin 19.02.1974 - 1 W 54/74]) und zum Erwerb einer Hypothek das Darlehen ausgezahlt sein (vgl MüKo/Lettmaier Rz 19). Nach zutreffender Ansicht (Hamm JMBl NRW 51, 93; JMBl 48, 244; Rostock EWiR 96, 839 (Johlke); Staud/Gursky Rz 38; Schöner/Stöber Rz 122; Grüneberg/Herrler Rz 15; aA MüKo/Lettmaier Rz 20) muss auch eine behördliche Genehmigung vor Eintritt der Verfügungsbeschränkung erteilt sein, weil der Begünstigte durch § 878 allein vor der Dauer des Eintragungsverfahrens geschützt werden soll. Ohne behördliche Genehmigung würde eine Eintragung auch dann nicht erfolgen, wenn die Eintragung zeitlich unmittelbar nach Beantragung erfolgen könnte. Es genügt daher insb nicht, dass die behördliche Genehmigung beantragt ist und später erteilt wird (Köln NJW 55, 80; Soergel/Stürner Rz 5; Erman/Lorenz Rz 15) oder ohne beantragt zu sein, später erteilt wird (so wohl aber MüKo/Lettmaier Rz 20).

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