Rn 3

sind grds alle Grundstücksrechte, die im Grundbuch eingetragen werden. Rangfähig ist zumindest entspr auch eine Vormerkung (BGH DNotZ 00, 639; NJW 86, 578; Bremen WM 05, 1241; aA für die Auflassungsvormerkung LG Lüneburg Rpfleger 04, 214; mwN bei Grüneberg/Herrler Rz 5), nicht jedoch Löschungsvormerkungen untereinander (MüKo/Lettmaier Rz 9). Rangfähig ist eine Miteigentümerregelung nach § 1010 (BRHP/Kössinger Rz 3). Das Erbbaurecht muss gem § 10 ErbbauRG immer erstrangig sein und entsteht andernfalls nicht (Hamm Rpfleger 76, 131).

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