Gesetzestext

 

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll eine Stiftung aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 87 Absatz 1 Satz 1 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht rechtzeitig entscheidet.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Stiftung aufzuheben, wenn

1. die Voraussetzungen des § 87 Absatz 2 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht unverzüglich entscheidet,
2. die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet und die Gefährdung des Gemeinwohls nicht auf andere Weise beseitigt werden kann oder
3. der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann.
 

Rn 1

Die Aufhebung erfolgt durch die zuständige Behörde und ist mit der Auflösung wirkungsgleich, wobei die Auflösung durch die Stiftungsorgane ggü der behördlichen Aufhebung vorrangig ist (RegE BTDrs 19/28173, 78). Voraussetzung nach Abs I ist das Vorliegen eines Auflösungsgrundes gem § 87 I 1 und die Erforderlichkeit des Behördenhandelns, weil das zuständige Stiftungsorgan nicht rechtzeitig über die Auflösung entscheidet (Subsidiarität), wobei als Ursache pflichtwidriges Unterlassen oder nicht ordnungsgemäße Besetzung des Stiftungsorgans in Betracht kommen (RegE BTDrs 19/28173, 78).

 

Rn 2

Abs II nennt alternativ drei Auflösungsgründe. Zu Nr 1 s Rn 1. Bei der Gemeinwohlgefährdung (II Nr 2) hat die Behörde zu prüfen, ob diese anders als durch Aufhebung, insb durch eine Zweckänderung oder durch die Tätigkeit der Stiftung betreffende auf die Tätigkeit bezogene Maßnahmen, wie die Abberufung von Organmitgliedern, unterbunden werden kann (RegE BTDrs 19/28173, 79). Abs II Nr 3 stellt klar, dass der Verstoß gegen § 83a durch Begründung des Verwaltungssitzes im Ausland nicht zur automatischen Auflösung der Stiftung führt, sondern dass diese der Aufhebung bedarf (RegE BTDrs 19/28173, 79).

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