Rn 2

§ 88 nF stellt klar, dass die Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche und diesen gleichgestellte Stiftungen unberührt bleiben, was va auch Regelungen über die Errichtung, die Aufsicht und die Auflösung oder Aufhebung betrifft (RegE BTDrs 19/28173, 80).

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