Rn 1

Die Bestimmung eines Höchstbetrages ist nur bei Rechten möglich, die nicht auf die Zahlung eines Kapitals gerichtet sind. Ausgeschlossen ist die Höchstwertbestimmung daher bei Grundpfandrechten, und zwar auch bei der Rentenschuld wegen des Ablösungsbetrages nach § 1199 II 2. Sie ist möglich bei allen Rechten, bei deren Erlöschen in der Zwangsversteigerung nach § 92 ZVG ein Wertersatzanspruch am Versteigerungserlös an die Stelle des erloschenen Rechts tritt. Dies sind zB Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch, beschränkte persönliche Dienstbarkeit), Vorkaufsrechte für mehrere Verkaufsfälle, Reallasten (KG OLGE 39, 243), Vormerkungen, vor 1919 bestellte Erbbaurechte und Wohnungsrechte (§ 1093, § 31 WEG).

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